SCHMELZENDES VERMÖGEN IM ALTER, insbesondere bei Pflegebedürftigkeit und Heimeintritt.
Können Sie dem mit Schenkungen oder Erbvorbezügen entgehen? Was ist allenfalls vorzukehren?
Und wie sicher wird Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben sein? Seit 2021 haben Erben Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurde und der Nachlass mehr als CHF 40’000.– beträgt, zurückzuerstatten.
Pflegebedürftige haben bei Heimeintritt viele Kosten selbst zu finanzieren, was Unsummen an Geld verschlingt. Wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, haben Sie einen verfassungsmässigen, unbedingten Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als Sozialversicherungsleistungen. Das Reinvermögen darf bei Alleinstehenden nicht mehr als CHF 100’000.– bzw. bei Ehepaaren nicht mehr als CHF 200’000.– betragen (vgl. Art. 9a Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen– und Invalidenversicherung, ELG).
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